Verteidigung im Revisionsverfahren


allgemeine Anforderungen

Das Recht der Revision im Strafrecht ist gekennzeichnet durch sehr strenge Formerfordernisse, äußerst knappe Fristen und durch hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Erhebung von Verfahrensrügen gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 344 Abs. 2 StPO.

Das Revisionsverfahren wird überwiegend schriftlich geführt; eine Revisionshauptverhandlung findet bei Revisionen des Angeklagten nur in sehr wenigen Fällen, jedoch fast immer bei Revisionen der Staatsanwaltschaft statt.

Revision gegen Urteil der Großen Strafkammer beim Landgericht

Kommt es zu einer Verurteilung durch eine Große Strafkammer des Landgerichts, ist die Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof die einzige Möglichkeit, das Urteil zu Fall zu bringen und den Eintritt der Rechtskraft zu vermeiden. Die Verfassungsbeschwerde hindert die Rechtskraft – und damit die Vollstreckbarkeit des Urteils – nicht.

Prüfungsumfang im Revisionsverfahren

Die Erfolgsaussichten einer Revision sind in entscheidendem Maße von der peniblen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in ihrer revisionsgerichtlichen Auslegung und deren praktischer Umsetzung im Rahmen der Revisionsbegründungsschrift abhängig.

Ein Angriff auf die Art und Weise der Tatsachenfeststellungen durch das Gericht ist allein mit Verfahrensrügen möglich, die jedoch vielfach schon an den hohen formalen Anforderungen für eine zulässige Erhebung derartiger Rügen scheitern. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist regelmäßig auch die Beanstandung der tatrichterlichen Strafzumessung sowie die Nichtbeachtung der Grundsätze der Beweiswürdigung, welche dem Revisionsgericht oftmals Anlass für die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch sowie im Strafausspruch geben.

Der Verteidiger im Revisionsverfahren

Das Revisionsverfahren erfordert von dem Verteidiger zweierlei: gute theoretische Kenntnisse des Prozessrechts sowie eine große praktische Leistungsbereitschaft zur präzisen Ausarbeitung der Revisionsbegründung.

Nur die intensive Befassung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das aktive Betreiben von Revisionsverfahren erhalten und schärfen die Fähigkeit, mögliche Verfahrensfehler zu erkennen und jegliche hierfür notwendige Verfahrenstatsachen fristgenau und umfassend schriftsätzlich vorzutragen.

Ich verfüge über langjährige Erfahrung im Revisionsrecht. Alle Revisionsmandate werden ordentlich und präzise bearbeitet. 

Rufen Sie RA Willmerdinger an: 030-3988-1252

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030-3988-1252 01575-30 66 0 22

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verteidiger der Tatsacheninstanz ist für mich selbstverständlich.


Achtung:

neue Regelung bei Pflichtverteidigung  

Sie haben das Recht, im Revisionsverfahren einen neuen Pflichtverteidiger beigeordnet zu erhalten.

Die Angabe eines Grundes zum Austausch des Pflichtverteidigers ist nicht mehr notwendig.  

Nutzen Sie diese gesetzliche Möglichkeit und stellen Sie den Antrag nach § 143 a Abs. 3 StPO!

  • Der Gesetzestext lautet wie folgt:
    Für
    die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist [= bis spätestens eine Woche nach Zustellung des schriftlichen Urteils] beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht.
    Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
  • Ein Antrag könnte so lauten:
    „Ich beantrage, die Bestellung meines bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und mir für die Revisionsinstanz folgenden Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen: __________________________________“
    Den Antrag dann per Telefax an dasjenige Gericht senden, das das Urteil erlassen hat.

     

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