Voraussetzungen der Nebenklage
Insbesondere bei folgenden Strafvorwürfen gegen den Beschuldigten ist ein Anschluss durch den Verletzten der vorgeworfenen Straftat an die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage mittels Nebenklage (§ 395 StPO) möglich:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 182 StGB)
- (versuchter) Mord, (versuchter) Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
- Körperverletzungsdelikte (§§ 221, 223 bis 226 StGB und § 340 StGB)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Zwangsheirat, sexuelle Nötigung (§§ 232 bis 238, 239 Abs. 3 StGB, §§ 239 a, 239 b, 240 Abs. 4 StGB)
Der Anschluss mittels Nebenklage ist weiter für alle Personen möglich, deren Kind oder Elternteil oder Geschwister oder Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden (§ 211 StGB: Mord, § 212 StGB: Totschlag).
Sinn und Zweck der Nebenklage
Die Nebenklage soll zum einen dem Genugtuungs- und Restitutionsinteresse des Nebenklägers dienen; zum anderen kommt der Nebenklage aber auch eine Kontroll- und Aufklärungsfunktion zu.
Kosten der Nebenklage
Bei schwerwiegenden Straftaten oder besonderer Schutzbedürftigkeit (§ 397 a StPO) wird dem Anschlussberechtigten auf dessen Antrag hin ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Kosten der Staatskasse ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beigeordnet; wiegen die Strafvorwürfe weniger schwer, so wird über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe entschieden, § 397 a Abs. 2 StPO.
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Rechte des Nebenklägers
Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage greift ab Erhebung der Anklage; der potentielle Nebenkläger kann jedoch auch bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen, was regelmäßig sinnvoll ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Anschluss auch noch nach ergangenem Urteil möglich.
Insbesondere folgende prozessualen Rechte stehen dem Nebenkläger (beziehungsweise dem als Nebenklagevertreter beauftragten oder beigeordneten Rechtsanwalt) zu:
- Akteneinsichtsrecht (§§ 397 Abs. 1, 385 Abs. 3 StPO)
- Anwesenheitsrecht (§ 406 g Abs. 2 StPO, § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO)
- Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171 b, 172 GVG)
- Antrag auf Ausschluss des Angeklagten (§ 247 StPO)
- Fragerecht (§ 397 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 240 Abs. 2, 241 a StPO),
- Beweisantragsrecht (§§ 391 Abs. 1, Abs. 3, 244 Abs. 3, 244 Abs. 3 bis 6 StPO)
- Ablehnungsrecht (§ 397 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 24, 31 StPO, § 74 StPO)
- Schlussvortrag (§ 397 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 257, 258 StPO)
- Rechtsmittelbefugnis (§ 400 StPO)
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