Pflichtverteidigung in Strafsachen


Voraussetzung der Pflichtverteidigung

Der Gesetzgeber hält in bestimmten Fallkonstellationen die Mitwirkung eines Verteidigers für absolut notwendig

Dies ist beispielsweise immer dann der Fall,

  • wenn im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (ggf. auch wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs),
  • wenn Anklage zum Landgericht oder zum Schöffengericht erhoben wird
  • oder wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet.

Es kommt insoweit allein auf die drohende Rechtsfolge an; auf eine Mittellosigkeit – wie im Fall der Prozesskostenhilfe – kommt es im Strafverfahren nicht an.

Lassen Sie die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt prüfen. Der Rechtsanwalt wird für Sie die rechtlichen Möglichkeiten ausloten und alle notwendigen Anträge stellen.

Rufen Sie mich einfach an:

030-3988-1252

01575-30 66 0 22

Soweit der Beschuldigte in den vorgenannten Fallgruppen noch keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht dem Beschuldigten nach Gewährung rechtlichen Gehörs gerade aufgrund der strafprozessualen Notwendigkeit der Verteidigung einen Pflichtverteidiger.

Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen!

Nutzen Sie diese Möglichkeit!

Die vorgehende (zumeist schriftliche) Anhörung gibt dem Beschuldigten der Sache nach die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen.

Wird Ihnen durch das Gericht rechtliches Gehör gewährt, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf, denn die gesetzten Fristen sind meist äußerst knapp bemessen. 

Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!



Nehmen Sie in diesem Fall schnellstmöglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl auf.

Rufen Sie RA Willmerdinger an: 030-3988-1252

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Der Pflichtverteidiger hat vor Gericht dieselben Rechte wie ein Wahlverteidiger!

Der Mandant hat dieselben Rechte gegenüber dem Pflichtverteidiger wie gegenüber einem Wahlverteidiger!


Von einem Wahlverteidiger unterscheidet sich der Pflichtverteidiger maßgeblich in Folgendem:

  • Das Mandatsverhältnis zu dem Pflichtverteidiger kann nur durch das Gericht beendet werden und nur bei Vorliegen wichtiger Gründe; eine einseitige Beendigung durch den Beschuldigten durch eine Kündigung ist nicht möglich.
  • Die Pflichtverteidigerstellung endet erst mit Rechtskraft des Verfahrens oder vorgehender Entpflichtung durch das Gericht. Eine Auswechselung des Pflichtverteidigers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  • Der Pflichtverteidiger darf seine Tätigkeit nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig machen; die Kosten des Pflichtverteidigers sind Teil der Verfahrenskosten.

Sie haben das Recht, im Revisionsverfahren einen neuen Pflichtverteidiger beigeordnet zu erhalten!  

Nutzen Sie diese gesetzliche Möglichkeit und stellen Sie den Antrag nach § 143 a Abs. 3 StPO!

  • Der Getzestext lautet wie folgt:
    Für
    die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist [= bis spätestens eine Woche nach Zustellung des schriftlichen Urteils] beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht.
    Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
  • Ein Antrag könnte so lauten:
    „Ich beantrage, die Bestellung meines bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und mir für die Revisionsinstanz folgenden Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen: __________________________________“
  • Den Antrag dann per Telefax an dasjenige Gericht senden, das das Urteil erlassen hat.

Fragen Sie einfach, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Ihrem konkreten Strafverfahren für Sie von Vorteil und auch rechtlich durchsetzbar ist.

Vereinbaren Sie einfach einen kostenlosen Besprechungstermin in der Kanzlei.

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